Im Falle einer Erbschaft wird ab einem gewissen Wert des Erbes die Erbschaftssteuer fällig. Der Freibetrag für das Erbe hängt dabei genau wie die Höhe der Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsgrad von Erblasser und Erben ab. Während in Steuerklasse I, die aus Lebenspartnern, Ehepartnern, Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern besteht, Freibeträge zwischen 100.000 und 500.000 € gelten, gelten für Steuerklassen II und III, bestehend aus Geschwistern, Kindern der Geschwister und Stiefeltern sowie nicht verwandten Erben, Freibeträge von 20.000 €. Die anfallenden Steuern liegen nach Abzug dieser Freibeträge zwischen 7 und 50 %.