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Eine Bewertung, die mehr sieht als Zahlen.

Wenn es um Ihre Immobilie geht, geht es um mehr als nur den Marktwert. Es geht um Erinnerungen, um große Entscheidungen und oft auch um Veränderungen im Leben. Gerade deshalb verdient Ihre Immobilie eine Bewertung, die mit Sorgfalt, Erfahrung und Respekt durchgeführt wird.

Bei uns erhalten Sie keine anonyme Zahl aus einem Online-Rechner, sondern eine fundierte Einschätzung, die auf regionaler Expertise, Vergleichswerten und einem offenen Gespräch basiert. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen, analysieren alle relevanten Faktoren und erklären Ihnen transparent, wie sich der Wert Ihrer Immobilie zusammensetzt.

Egal ob Sie verkaufen möchten, eine Erbschaft regeln oder einfach Klarheit über den aktuellen Marktwert wünschen – wir begleiten Sie mit dem Wissen eines erfahrenen Teams und dem Feingefühl, das es bei solchen Themen braucht.

Weil eine gute Entscheidung immer mit einem klaren Bild beginnt.

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Häufig gestellte Fragen unserer Kunden

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den Kauf und Verkauf von Immobilien. Egal, ob Sie ein Eigentümer sind, der sein Haus verkaufen möchte, oder ein potenzieller Käufer, der auf der Suche nach seinem Traumhaus ist – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Wem gehört das Haus bei einer Scheidung?

Wer im Falle einer Scheidung Eigentümer des Hauses bleibt, ist abhängig vom Grundbuch der Immobilie. Hat einer der Partner die Immobilie bereits als alleiniger Eigentümer in die Ehe mitgebracht, bleibt er auch nach der Scheidung alleiniger Eigentümer und muss keinen finanziellen Ausgleich leisten, sofern keine Modernisierungen oder Sanierungen während der Ehe vorgenommen wurden. Wurde die Immobilie von einem Partner während der Ehe gekauft und dieser steht alleine im Grundbuch, greift der sogenannte Zugewinnausgleich. Dieser besagt, dass die gemeinsam erlebte Steigerung von Vermögen gleichmäßig unter beiden Parteien aufgeteilt werden muss. Wurde die Immobilie gemeinsam während der Ehe gekauft und beide Parteien stehen im Grundbuch, gehört die Immobilie nach wie vor beiden Parteien.

Wer im Falle einer Scheidung Eigentümer des Hauses bleibt, ist abhängig vom Grundbuch der Immobilie. Hat einer der Partner die Immobilie bereits als alleiniger Eigentümer in die Ehe mitgebracht, bleibt er auch nach der Scheidung alleiniger Eigentümer und muss keinen finanziellen Ausgleich leisten, sofern keine Modernisierungen oder Sanierungen während der Ehe vorgenommen wurden. Wurde die Immobilie von einem Partner während der Ehe gekauft und dieser steht alleine im Grundbuch, greift der sogenannte Zugewinnausgleich. Dieser besagt, dass die gemeinsam erlebte Steigerung von Vermögen gleichmäßig unter beiden Parteien aufgeteilt werden muss. Wurde die Immobilie gemeinsam während der Ehe gekauft und beide Parteien stehen im Grundbuch, gehört die Immobilie nach wie vor beiden Parteien.

Was passiert mit dem Bausparvertrag?

Auch beim Bausparvertrag gibt es keine allgemeingültige Antwort im Falle einer Scheidung. Hier kommt es darauf an, wer den Vertrag abgeschlossen hat und wer Geld in den Bausparvertrag eingezahlt hat. Selbstverständlich kann der Bausparvertrag weiterlaufen. Entscheiden Sie sich jedoch für eine Kündigung des Vertrages, ist die Art des Vertrages ausschlaggebend für das weitere Verfahren. Führen Sie einen Gemeinschaftsvertrag, haben Sie in der Regel beide die gleichen Ansprüche auf das Guthaben. Läuft der Vertrag nur auf einen Partner und wurde auch nur von ihm alleinig bespart, bleibt der Anspruch bei diesem Partner alleine. Haben beide diesen Vertrag bespart, greift wieder der Zugewinnausgleich.

Auch beim Bausparvertrag gibt es keine allgemeingültige Antwort im Falle einer Scheidung. Hier kommt es darauf an, wer den Vertrag abgeschlossen hat und wer Geld in den Bausparvertrag eingezahlt hat. Selbstverständlich kann der Bausparvertrag weiterlaufen. Entscheiden Sie sich jedoch für eine Kündigung des Vertrages, ist die Art des Vertrages ausschlaggebend für das weitere Verfahren. Führen Sie einen Gemeinschaftsvertrag, haben Sie in der Regel beide die gleichen Ansprüche auf das Guthaben. Läuft der Vertrag nur auf einen Partner und wurde auch nur von ihm alleinig bespart, bleibt der Anspruch bei diesem Partner alleine. Haben beide diesen Vertrag bespart, greift wieder der Zugewinnausgleich.

Wer zahlt den Hauskredit nach der Scheidung?

Besteht ein Hauskredit, der bei Scheidung noch nicht getilgt ist, ist der Partner, der den Kredit abgeschlossen hat, zur weiteren Zahlung an die Bank verpflichtet – auch, wenn er derjenige ist, der aus dem Haus ausgezogen ist. Stehen beide Ehegatten im Kreditvertrag, müssen beide weiterhin den Kredit abzahlen. Muss die ausziehende Partei den Kredit weiter tilgen, gibt es jedoch die Option, den Kredit auf die Unterhaltszahlungen anrechnen zu lassen oder Miete von der Partei zu erhalten, die im Haus bleibt. Letztere Option benötigt jedoch das Einverständnis und kann nur einvernehmlich entschieden werden.

Besteht ein Hauskredit, der bei Scheidung noch nicht getilgt ist, ist der Partner, der den Kredit abgeschlossen hat, zur weiteren Zahlung an die Bank verpflichtet – auch, wenn er derjenige ist, der aus dem Haus ausgezogen ist. Stehen beide Ehegatten im Kreditvertrag, müssen beide weiterhin den Kredit abzahlen. Muss die ausziehende Partei den Kredit weiter tilgen, gibt es jedoch die Option, den Kredit auf die Unterhaltszahlungen anrechnen zu lassen oder Miete von der Partei zu erhalten, die im Haus bleibt. Letztere Option benötigt jedoch das Einverständnis und kann nur einvernehmlich entschieden werden.

Wie berechnet sich der Wert der gemeinsamen Immobilie?

Im Falle einer Scheidung sollte der Wert des gemeinsamen Hauses oder der gemeinsamen Eigentumswohnung unbedingt von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden. Lassen Sie ein zertifiziertes Gutachten erstellen, das im Zweifel auch vor Gericht Bestand hat. So sind beide Parteien auf der sicheren Seite und schaffen bereits im Voraus eine mögliche Streitquelle beiseite. Der Wert wird durch einen Immobiliengutachter nach allgemeingültigen Kriterien durch eine Besichtigung des Hauses und der Einsicht in alle Unterlagen rund um das Haus ermittelt.

Im Falle einer Scheidung sollte der Wert des gemeinsamen Hauses oder der gemeinsamen Eigentumswohnung unbedingt von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden. Lassen Sie ein zertifiziertes Gutachten erstellen, das im Zweifel auch vor Gericht Bestand hat. So sind beide Parteien auf der sicheren Seite und schaffen bereits im Voraus eine mögliche Streitquelle beiseite. Der Wert wird durch einen Immobiliengutachter nach allgemeingültigen Kriterien durch eine Besichtigung des Hauses und der Einsicht in alle Unterlagen rund um das Haus ermittelt.

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